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Allgemeine Geschäftsbedingungen Citylagerhaus

  1. Geltung der AGB

Für alle Mietverträge des (Vermieter) über Lagerräume (Abteile) im gelten die nachfolgenden Bedingungen:

  1. Vertragsgegenstand und Gebrauchsbestimmung
    1. Vertragsgegenstand ist jeweils das im Mietvertrag durch Nummer bezeichnete Abteil.
    2. Der Vermieter ist bei Bestehen eines berechtigten Interesses während der Mietzeit berechtigt, dem Mieter ein nach Art und Größe vergleichbares Abteil zuzuweisen. Ein berechtigtes Interesse liegt unter anderem vor, wenn Reparaturen oder Umstrukturierungen eine Räumung des gemieteten Abteiles erfordern.
    3. Das Abteil wird allein als Lagerraum vermietet und ist ausschließlich als solcher zu nutzen. Andere Arten der Nutzung sind nicht gestattet. Insbesondere ist das Abteil nicht zu nutzen
      • zu Wohnzwecken
      • zu Geschäfts-/Gewerbezwecken
      • als Büro oder Werkstatt
      • als Wohn- oder Geschäftsadresse
      • für Tätigkeiten, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen.

      Das Abteil ist nicht zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt. Der Aufenthalt ist ausschließlich zur Einlagerung und/oder Abholung von zu lagernden oder gelagerten Gegenständen/Gütern gestattet.

    4. Das Abteil ist zu einer Lagerung nachstehender Gegenstände/Güter nicht bestimmt:
      • Nahrungsmittel und verderbliche Waren, sofern sie nicht in einer Weise verpackt sind, die ein Austreten von flüssigen und/oder aerosolen/gasförmigen Substanzen verhindert, sie vor dem Befall von Schädlingen schützt und ein Anziehen von Schädlingen verhindert.
      • Lebewesen jeglicher Art, lebend oder tot,
      • Brennbare, entzündliche, explosive, radioaktive, geruchsemittierende, umweltschädliche oder sonst gefährliche Stoffe, z. B. Gase, Farben und Lacke, Benzin, Diesel, Öl, Lösungsmittel oder lösungsmittelhaltige Stoffe,
      • Unter Druck stehende Behältnisse,
      • Waffen, Sprengstoffe, Munition,
      • Giftmüll, Asbest,
      • Chemikalien, Reinigungsmittel,
      • Verbotene Substanzen, z. B. illegale Drogen.

      Die Einbringung und Lagerung solcher Gegenstände/Güter ist nicht gestattet. Die Einbringung von Reinigungsmittel, etwa zur Reinigung des Abteils, kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erfolgen.

    5. Erlangt der Vermieter Kenntnis von der Einbringung und/oder Lagerung von unter Ziff. 2.3 aufgeführten Gegenständen/Gütern, die eine Gefährdung des Abteils, anderer Abteile oder der Lagerhalle befürchten lassen, oder besteht ein entsprechender, begründeter Verdacht, ist er im Falle der Nichterreichbarkeit oder der Weigerung der Mieter zur Entfernung der Gegenstände/Güter berechtigt, das Abteil zu öffnen bzw. öffnen zu lassen, die betreffenden Gegenstände/Güter zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
  1. Zustand und Beschaffenheit des Abteils
    1. Das Abteil wird ohne Einrichtung wie zum Beispiel Regale oder andere Befestigungen vermietet. Einrichtungen wie zum Beispiel Regale und Befestigungen dürfen nur insoweit ein- bzw. angebracht werden, als sie die Substanz des Abteile (Decke, Wände, Boden) nicht verletzen, rückstandslos entfernbar sind und den Zugang zu dem Abteil gewährleisten.
    2. Die Lagerhalle, in der sich das Abteil befindet, ist aus Sicherheits- und Beweisgründen videoüberwacht und alarmgesichert. Das Abteil ist nicht gesondert videoüberwacht und alarmgesichert.
    3. Führt der Mieter den Schließzylinder und/oder die zugehörigen Schlüssel oder den Zugangschip nicht, nicht vollständig oder nur defekt zurück, ist der Vermieter berechtigt, als Ersatz für den Schließzylinder und die Schlüssel einen Betrag in Höhe von € 15,00, für den Zugangschip einen Betrag in Höhe von € 10,00, von der Kaution einzubehalten. Dem Mieter bleibt es überlassen, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen, welcher dann der Berechnung des aus der Kaution zurückzuzahlenden Betrages zugrunde zu legen ist.
    4. Das Verschließen seines Abteils obliegt dem Mieter. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, unverschlossene Abteile zu verschließen oder den Mieter zu informieren.
    5. Bei Gebrauchsüberlassung und Rückgabe hat das Abteil besenrein und frei von groben Verschmutzungen zu sein.
  1. Zutritt zum Abteil
    1. Der Mieter hat Zutritt zum Lagergebäude und seinem Abteil während der Öffnungszeiten täglich von 6.00 bis 22.00 Uhr.
    2. Die Parteien sind sich einig, dass ein triftiger Grund im Sinne der vorstehenden Ziffer 4.2 insbesondere dann vorliegt, wenn ein unverändertes Beibehalten der Öffnungszeiten nach der vorstehenden Ziffer 4.1 die Wirtschaftlichkeit des Lagerhauses erheblich zu beeinträchtigen droht.
    3. Dritten Personen ist der Zugang zum Lagergebäude nur gestattet, wenn sie in Begleitung des Mieters oder von diesem schriftlich zum Zutritt zum Abteil ermächtigt sind. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Dritten eine entsprechende Legitimation zu verlangen und bei Nichtvorlage den Zutritt zu verweigern.
    4. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil des Mieters bis zur vollständigen Begleichung der Mietrückstände zu verriegeln.
  1. Pflichten des Mieters
    1. Dem Mieter ist es nicht gestattet, Flüssigkeiten, Stoffe nach Ziffer 2.3 oder sonstige Stoffe, die die Substanz des Abteils zu beschädigen oder die Gesundheit von Menschen zu schädigen geeignet sind, umzufüllen.
    2. Dem Mieter ist es nicht gestattet, in seinem Abteil elektrische oder elektronische Geräte oder Maschinen anzuschließen oder zu betreiben. Insbesondere dürfen während seiner Abwesenheit in seinem Abteil aus Sicherungsgründen elektrische oder elektronische Geräte oder Maschinen nicht mit einer Stromquelle verbunden oder das Licht angeschaltet sein.
    3. Dem Mieter ist es nicht gestattet, in seinem Abteil oder sonst in der Lagerhalle zu rauchen und/oder offenes Licht oder offenes Feuer zu entzünden.
    4. Der Mieter hat Dritte, die die Lagerhalle mit ihm gemeinsam, auf sein Geheiß oder mit seiner Zustimmung betreten, darauf hinzuweisen, dass die in den vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 untersagten Handlungen allgemein untersagt sind.
    5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Änderungen seiner Adresse oder sonstiger Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
  1. Miete und Fälligkeit
    1. Die Höhe der monatlichen Miete ist im Mietvertrag beziffert.
    2. Die Miete ist im Voraus bis zum 1. Werktag eines jeden Monats zu entrichten.
    3. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Lastschrift – siehe Anlage.
  1. Mietsicherheit
    1. Der Mieter ist zur Leistung einer Kaution in Höhe von einer Monatsmiete verpflichtet.
    2. Diese Kaution ist in voller Höhe spätestens bei Vertragsabschluss zu leisten.
    3. Der Vermieter ist wegen fälliger, berechtigter Ansprüche bereits während der Mietzeit berechtigt, sich aus der Kaution zu befriedigen. Der Mieter hat die Kaution in einem solchen Fall auf Aufforderung durch den Vermieter auf die ursprüngliche Summe aufzufüllen.
    4. Die Kaution wird nicht verzinst.
  1. Vermieterpfandrecht
    1. Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Pfandrechts das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechts berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
    2. Die Verwendung des Pfandes richtet sich gemäß § 1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den folgenden Regelungen: Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 28 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat der Vermieter das Recht, den Mieter unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Nach Ablauf der zehntägigen Frist hat der Eigentümer des Abteils das Recht auf Risiko und Kosten des Mieters ein anderes Lager umzuräumen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch auf eine dem Mieter angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten. Innerhalb der genannten Frist hat der Mieter dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, welche eingelagerten Gegenstände/Waren einen Wert von mehr als € 50,00 repräsentieren, bzw. ob der gesamte Abteilinhalt einen Wert von € 1.000,00 übersteigt. Wird dies nicht fristgerecht erledigt, akzeptiert der Mieter, dass der Vermieter hinsichtlich der Höhe eines eventuell erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung, egal welcher Art, übernimmt. Der Vermieter verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur soweit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschuss aus der Verwertung stehen dem Eigentümer der Waren zu.
  1. Vertragslaufzeit und Kündigung
    1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Soweit vor- oder nachstehend keine abweichenden und/oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, richtet sich das Recht zur Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Unbeschadet seines gesetzlichen Rechts zur ordentlichen Kündigung kann der Mieter das Mietverhältnis mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen.
    3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    4. Vermieter und Mieter sind sich einig, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung insbesondere auch dann vorliegt, wenn der Mieter trotz entsprechender Abmahnung durch den Vermieter gegen die Nutzungs- und Zugangsregelungen dieser AGB verstößt.
  1. Untervermietung

Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

  1. Versicherung

Die eingelagerten Gegenstände/Güter werden durch den Vermieter nicht versichert. Der Mieter kann evtl. über seine eigene Hausratversicherung die eingelagerten Gegenstände versichern.

  1. Schriftform, Gerichtsstand
    1. Nebenabreden und Ergänzungen zu dem Mietvertrag einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt gleichfalls für die Aufhebung der Schriftformvereinbarung.
    2. Der Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehenden Rechtsstreitigkeiten ist immer Flensburg.

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